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Erfolg des SWV: bessere soziale Absicherung für EPU

Für viele Einpersonenunternehmen (EPU) war die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitskräften bislang kein Thema, auch wenn sie sie oft gebraucht hätten.
Sie wagten es nicht MitarbeiterInnen aufzunehmen, weil das ein zu großes unternehmerisches Risiko für sie darstellte, vor dem sie zurückscheuten. Jetzt gibt es mit den Maßnahmen des Arbeitsmarktpaket II der Bundesregierung eine optimale Unterstützung für die EinzelkämpferInnen.

Mit 1. September wird die  Aufnahme des ersten Mitarbeiters bzw. der ersten Mitarbeiterin gefördert.  "Die neue Förderung für EPU ist ein sehr guter und praktikabler Ansatz seitens der Bundesregierung. Doch für die Kleinsten muss noch viel mehr getan werden. Gerade in einer Zeit, wo die Politik auf UnternehmerInnen zu Entlastung des Arbeitsmarktes setzt und damit auf einen positiven Wirtschaftseffekt hofft, muss alles versucht werden, um den Ein- und Umstieg in die Selbstständigkeit für sie attraktiver zu gestalten." Der SWV Wien wird auch weiterhin alles dafür tun, damit die Wirtschaftstreibenden in den Fokus der verantwortlichen Entscheidungsträger in der Politik rücken."

Das Wichtigste zur neuen EPU-Förderung in Kürze: 

  • förderbar sind alle Arbeitgeber, - sofern sie oder ihre Geschäftsführer GSVG versichert sind. 
  • als Beschäftigte förderbar sind alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, ­ die     unmittelbar  zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend       vorgemerkt sind oder ­ arbeitslos sind und beim AMS bereits 1 Monat arbeitslos gemeldet sind. 
  • Nicht förderbar sind Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte bis zum 2. Grad. 
  • der „erste" Beschäftigte: es schadet nicht, wenn der EPU zuvor geringfügig beschäftigte Dienstnehmer hatte, bzw. die früheren Dienstverhältnisse jeweils nicht länger als ein Monat gedauert haben. 
  • Förderhöhe: 25% des Bruttolohns, 12 x/Jahr 
    Dauer der Förderung: für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens ein Jahr.
  • Die Arbeitszeit muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit betragen und das geförderte Dienstverhältnis muss länger als einen Monat dauern.

 

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